BayLfD: Risiken und Grenzen der Videoüberwachung
2019-5-28 · (Anmerkung: Die kursiv gedruckte Passage wurde bei Stimmenthaltung der Datenschutzbeauftragten der Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen angenommen) Dafür kommen – soweit nicht überwiegende schutzwürdige Belange von Betroffenen entgegenstehen – unter Anderem in Betracht: